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Studienordnung
für Lehramtsstudiengänge im Fach Informatik

Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 129) am 25.05.2000 folgende Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge Informatik erlassen:

Inhaltsübersicht
§1 Inhalt und Ziel des Studiums
§2 Zulassungsvoraussetzungen
§3 Aufbau des Studiums und der Prüfung
§4 Studien und Lehrformen
§5 Leistungs- und Studiennachweise
§6 Inhalte des Grundstudiums
§7 Abschluß des Grundstudiums
§8 Inhalte des Hauptstudiums
§9 Schulpraktische Studien
§10 Studienplan
§11 Abschluß eines ordnungsgemäßen Studiums
§12 Inkraftreten

§1 Inhalt und Ziel des Studiums
(1) Auf der Grundlage der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) des Landes Brandenburg vom 14.6.1994 sowie der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam (ZwPO) vom 5.5.1994 wird die folgende Studienordnung für das Fach Informatik erlassen. Sie ist gültig für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen und für das Lehramt an Gymnasien.
(2) Durch das Studium sollen die Studierenden grundlegende fachliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. Sie sollen lernen, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu arbeiten. Insbesondere sollen sie die fachliche Eignung erwerben, um im angestrebten Lehramt einen lebendigen Unterricht zu erteilen, der der großen Bedeutung der Informatik in Wirtschaft und Gesellschaft gerecht wird.

§2 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Vorlage eines Zeugnisses über die Hochschulreife oder über einen gleichwertigen Abschluß.

§3 Aufbau des Studiums und der Prüfung
Das Studium gliedert sich für alle Studiengänge in das Grundstudium im Umfang von vier Semestern, das mit einer Zwischenprüfung abschließt, und das daran anschließende Hauptstudium. Der Gesamtumfang des Studiums beträgt


§4 Studien und Lehrformen
Das Studium erfordert die aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrformen und ein intensives Selbststudium. Lehrformen sind u.a.


§5 Leistungsnachweise und Studiennachweise
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums ist durch Leistungsnachweise und Studiennachweise zu belegen. Sie dienen den Studierenden zur Überprüfung ihres Studienerfolgs auch im Vergleich zu ihren Kommilitonen.
(2) Leistungsnachweise können erworben werden durch

(3) Studiennachweise mit gegenüber Leistungsnachweisen verminderten Anforderungen können erworben werden durch die regelmäßige Mitarbeit in Übungen oder Seminaren oder das Halten eines Referates.
(4) Leistungsnachweise und Studiennachweise enthalten Titel und Art der Lehrveranstaltung, ihren Umfang in Semesterwochenstunden (SWS), die Art der erbrachten Leistung, bei Leistungsnachweisen eine Benotung.
Die Modalitäten des Erwerbs eines Leistungsnachweises legen die Lehrenden zu Beginn einer Lehrveranstaltung fest.

§6 Inhalte des Grundstudiums
Im Grundstudium werden grundlegende Denk- und Arbeitsweisen der Informatik vermittelt. Das Grundstudium umfaßt für alle Studiengänge folgende Veranstaltungen:

Für alle Lehrämter mit Ausnahme des Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen mit dem Fach Informatik als Fach II zusätzlich die Veranstaltung für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Informatik als Fach I darüber hinaus die Veranstaltungen


§7 Abschluß des Grundstudiums
(1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums wird durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung der Hochschule geführt.
(2) Zur Zulassung zur Zwischenprüfung sind Leistungs- und Studiennachweise zu erbringen. Das Nähere regelt die Ordnung über die Zwischenprüfung.

§8 Inhalte des Hauptstudiums
(1) Das Hauptstudium umfaßt neben obligatorischen Veranstaltungen für drei der Lehramtsstudiengänge gem. Absatz (3) Veranstaltungen aus folgenden Bereichen und Teilgebieten:
 
Bereich Teilgebiet
A Theoretische Informatik A1 Automatentheorie
A2 Formale Sprachen
A3 Berechenbarkeit und Algorithmentheorie
A4 Komplexitätstheorie
A5 Semantik
A6 Grundlagen der Künstlichen Intelligenz
A7 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
B Praktische Informatik B1 Algorithmen und Datenstrukturen
B2 Softwaretechnologie
B3 Datenbanken und Informationssysteme
B4 Betriebssysteme
B5 Rechnerarchitektur und Rechnernetze
B6 Übersetzerbau
B7 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
C Anwendungen der Informatik C1 Informatik in den Kognitionswissenschaften
C2 Informatik in den Naturwissenschaften
C3 Informatik in den Wirtschaftswissenschaften
C4 Informatik in der Linguistik
C5 Informatik in der Mathematik
C6 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
D Mathematische Methoden der Informatik D1 Mathematische Logik
D2 Algebra für Informatiker
D3 Numerische Methoden
D4 Kombinatorik und Graphentheorie
D5 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
E Didaktik der Informatik E1 Grundlagen der Fachdidaktik
E2 Fachdidaktik des gewählten Lehramts
E3 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände der Informatik
E4 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik
E5 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

Studien in einem Teilgebiet der Bereiche A bis E umfassen mindestens sechs Semesterwochenstunden. Sie enthalten neben Vorlesungen auch Übungen, Seminare und Praktika.
Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten zugeordnet werden. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.
(2) Ist das Fach Informatik im gewählten Lehramt das Fach I, so kommt ein Schwerpunktstudium hinzu. Es bietet die Möglichkeit, sich intensiv mit einem Teilgebiet zu befassen und exemplarisch vertiefte Fähigkeiten zu wissenschaftlichem Arbeiten zu erwerben. Ferner legt es den Grundstein für die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. §14 LPO. Das Schwerpunkstudium besteht in der Regel aus inhaltlich zusammengehörenden Veranstaltungen eines Teilgebiets von insgesamt mindestens zehn Semesterwochenstunden, darunter ein Seminar oder Projekt.
(3) Für ein ordnungsgemäßes Studium sind im Hauptstudium in den einzelnen Lehrämtern Veranstaltungen gem. folgender Aufstellung zu wählen:


§9 Schulpraktische Studien
In das Studium für alle Lehrämter sind im Hauptstudium ein Unterrichtspraktikum und Schulpraktische Übungen einzubeziehen. Das Nähere regelt die Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen der Universität Postdam vom 8.2.1996.

§10 Studienplan
Auf der Grundlage dieser Studienordnung hat das Institut für Informatik einen Regelstudienplan aufgestellt, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau ihres Studiums als Anlage 1 beigefügt ist.

§11 Abschluß eines ordnungsgemäßen Studiums
Für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums sind vorzulegen:


§12 Studienfachberatung
Die Studienberatung des Instituts für Informatik berät die Studierenden zu Aufbau und Durchführung des Studiums und zu Vorbereitung und Ablauf der Prüfungen. Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zu Beginn des Studiums, vor Studienfach- oder Hochschulwechsel und nach nicht bestandenen Prüfungen.

§13 Inkraftreten
(1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung in einem Lehramtsstudiengang Informatik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Für die übrigen Studierenden kann sie auf unwideruflichen Antrag für gültig erklärt werden.
(2) Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Anlage 1

Regelstudienplan

Grundstudium Gymnasium Gymnasium Sek. I Sek. I
Fach I Fach II Fach I Fach II
1. Semester
Grundl. der Programmierung 1 4 4 4 4
Rechner- u. Netzbetrieb 1 4 4 4 4
Mathematik für Informatiker 1 4 4 4 4
2. Semester
Grundl. der Programmierung 2 4 4 4 4
Rechner- u. Netzbetrieb 2 4 4 4 4
Mathematik für Informatiker 2 4 4 4
3. Semester
Übersicht Informatik u. SST 4 4 4 4
Technische Grundlagen 1 4
4. Semester
Theoretische Grundlagen 1 4
Technische Grundlagen 2 4
Grundstudium Gesamt 40 28 28 24
Hauptstudium
Technische Grundlagen 1 4 4 4
Theoretische Grundlagen 1 4 4 4
Studien gem. §8, Mindestanteil der Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik Informatik in Klammern 38 (8) 22 (6) 22 (6) 18 (6)
Hauptstudium Gesamt 38 30 30 26
Studium Gesamt 78 58 58 50

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